Beschlossen auf der Versammlung der Jugendvertreter am 20.02.1971 in der geänderten Fassung nach den Mitgliederversammlungen am 07.04.1973 / 28.03.1988 / 04.03.1989 / 08.02.1992
§ 1 Name, Wesen
(1) Die Schleswig-Holsteinische Ruderjugend (SHRJ) ist die freie Gemeinschaft der Schülerruderriegen (SRR) sowie der Schülerrudervereine (SRV) und der Jugendabteilungen der Mitgliedsvereine (JA).
(2) Sie ist eine Organisation des Ruderverbands Schleswig-Holstein e.V. (RVSH) und hat zugleich die Stellung eines Schüler- und Jugendruderverbands gemäß § 4 Ziff. 4 GG des Deutschen Ruderverbandes (DRV). Sie ist aus dem Schüler- und Jugendruderverband Schleswig-Holstein e.V. (gegründet am 13.10.1951) hervorgegangen.
§ 2 Zweck, Ziel
Zweck der SHRJ ist es,
- Jugendpflege zu betreiben, Sport und Spiel, insbesondere das Rudern zu fördern und auf junge Menschen sportlich in dem Sinne einzuwirken, daß Leibeserziehung zur gesamten Jugenderziehung und sportliche Betätigung zur Gesunderhaltung der Jugend gehört;
- die gemeinsamen Interessen des Schüler- und Jugendruderns zu vertreten und
- neue Formen jugendgemäßen Sports und jugendgemäßer Betätigung zu entwickeln.
Ziel der Bemühungen um entsprechende sportliche und gesellige Formen zur sinnvollen Ausfüllung der Freizeit soll die Tüchtigkeit und Lebensfreude der jungen Menschen sein.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der SHRJ sind die Schülerruderriegen (SRR), Schülerrudervereine (SRV) und Jugendabteilungen (JA).
(2) Die Aufnahme in die SHRJ erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der SHRJ, der über die Aufnahme entscheidet. Gegen die Ablehnung ist die Berufung auf der nächsten Versammlung der Jugendvertreter zulässig.
(3) Der Austritt aus der SHRJ ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung möglich, die drei Monate vorher eingegangen sein muß. Ein Ausschluß ist bei groben Verstößen gegen die Jugendordnung oder bei Beitragsschuld möglich, bedarf aber der Zustimmung der Versammlung der Jugendvertreter.
(4) Die Mitglieder der SHRJ werden vertreten durch
- die von der SRR / SRV gewählten Vertreter, die Vorsitzende der SRR / SRV oder deren Protektor sein sollen,
- die in den Vereinen von der Vereinsjugend gewählten Jugendleiter/-innen, die in den Vereinsvorständen Sitz und Stimmen haben sollen.
Sie werden nachfolgend Jugendvertreter genannt.
(5) Der Begriff des Schülers und Jugendlichen ist in seiner oberen Altersbegrenzung durch die Allgemeinen Wettkampfbedingungen des Deutschen Ruderverbandes festgelegt, sofern eine Vereinsjugendordnung nicht eine andere Altersbegrenzung vorsieht.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe
Organe der SHRJ sind:
- die Versammlung der Jugendvertreter,
- der Vorstand der SHRJ.
§ 6 Versammlung der Jugendvertreter
(1) Die Versammlung der Jugendvertreter ist das oberste Organ der SHRJ.
(2) Ihre Aufgaben sind:
- Feststellung der stimmberechtigten Jugendvertreter,
- Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts des Vorstands der SHRJ,
- Entlastung des Vorstands der SHRJ,
- Durchführung von Wahlen,
- Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands der SHRJ,
- Festsetzung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Haushaltsplans,
- Beschlüsse über vorliegende Anträge zu fassen.
(3) Die Versammlung tritt im ersten Quartal jeden Jahres zusammen. Über Termin und Ort der Versammlung beschließt der Vorstand der SHRJ nach Abstimmung mit dem Vorstand des RVSH. Die Versammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden der SHRJ, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
(4) Außerordentliche Versammlungen können durch Beschluß des Vorstands einberufen werden. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt; die Versammlung muß innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
(5) Der Vorstand der SHRJ lädt zur Versammlung durch Rundschreiben mindestens vier Wochen vor dem Termin ein. Die Tagesordnung ist spätestens eine Woche vorher bekanntzugeben.
(6) Anträge zur Versammlung können nur von den Jugendvertretern, vom Vorstand der SHRJ und vom Vorstand des RVSH gestellt werden. Sie sind dem Vorsitzenden des Vorstands der SHRJ schriftlich mit Begründung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zuzustellen, so daß sie mit der Tagesordnung veröffentlicht werden können. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Versammlung die Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit anerkennt.
(7) Die Mitgliedsvereine bzw. -riegen entsenden ihren Jugendvertreter oder dessen Vertreter zur Versammlung. Jeder Mitgliedsverein bzw. Mitgliedsriege und die Mitglieder des Vorstands der SHRJ haben je eine Stimme. Eine Übertragung der Stimme durch schriftliche Vollmacht des Jugendvertreters ist zulässig; es dürfen jedoch nicht mehr als fünf Stimmen übertragen werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand der SHRJ über das Stimmrecht.
(8) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Jugendvertreter beschlußfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der vertretenden Stimmen. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen und sind nicht im Wege eines Dringlichkeitsantrags möglich. Abstimmungen und Wahlen sind öffentlich, es sei denn, daß geheime Abstimmung beantragt wird.
§ 7 Vorstand der SHRJ
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der SHRJ nach den in der Versammlung der Jugendvertreter festgelegten Richtlinien. Er hat die in der Jugendordnung festgelegten Grundsätze und Ziele zu verwirklichen sowie die Beschlüsse der Versammlung der Jugendvertreter durchzuführen.
(2) Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Sitzung ist anzuberaumen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies verlangt.
(3) Zeitpunkt und Ort der Sitzung werden vom Vorsitzenden bestimmt. Einladung und Tagesordnung sollen den Vorstandsmitgliedern zwei Wochen vor der Sitzung zugehen.
§ 8 Wahl des Vorstandes
(1) Die Versammlung der Jugendvertreter wählt
- alle zwei Jahre den Vorsitzenden des Vorstands (Landesjugendleiter), dessen Stellvertreter und den Kassenwart in Einzelwahl; sie müssen volljährig sein.
- jährlich mindestens sechs Beisitzer, von denen zwei Jugendliche sein sollen, die vom Vorsitzenden die Aufgaben für folgende Bereiche übertragen bekommen, die sie selbständig bearbeiten und dem Vorstand zur Beschlußfassung vorlegen:
a) Sport- und Regattawesen,
b) Wanderrudern,
c) Ausbildungswesen, Jungen- und Mädchenrudern,
d) Sonderaufgaben.
Hierzu können entsprechende Ausschüsse gebildet werden, deren Mitglieder vom Vorstand auf Vorschlag des zuständigen Beisitzers berufen werden.(2) Einer der beiden Vorsitzenden muß Vertreter der SRR / SRV sein, der andere Vertreter der JA der Verbandsvereine.
(3) Der Vorsitzende hat das Vorschlagsrecht für die zu wählenden Beisitzer, um solche Vertreter vorschlagen zu können, die für die einzelnen Aufgabenbereiche von der Sachkenntnis her geeignet sind. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft erklärt haben, das Amt anzunehmen.
§ 9 Landesjugendleiter
(1) Der Landesjugendleiter und sein Stellvertreter sind Mitglieder im Vorstand des RVSH e.V.
(2) Der Landesjugendleiter vertritt die SHRJ gegenüber den Verbänden und Behörden.
§ 10 Kassen- und Rechnungswesen
(1) Der Landesjugendleiter, sein Stellvertreter und der Kassenwart sind verantwortlich für die Verwendung der in eigener Verwaltung befindlichen Finanzmittel (Jahresbeiträge, Spenden u.a.) und für die von der öffentlichen Hand gewährten Zuschüsse für die Jugendarbeit. Dazu haben sie einen Haushalt aufzustellen, eine eigene Kasse mit geordneter Buchführung einzurichten und jährlich Rechnung zu legen.
(2) Das Kassenwesen unterliegt der Aufsicht des Vorstands des RVSH, der die in seiner Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer damit beauftragen kann. Sie prüfen den jährlichen Kassenabschluß und berichten darüber beiden Vorständen schriftlich.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Die Jugendordnung der Schleswig-Holsteinschen Ruderjugend ist Bestandteil der Satzung des Ruderverbands Schleswig-Holstein e.V. Beschlüsse der SHRJ, die gegen die Jugendordnung oder die Satzung des RVSH verstoßen, können vom Vorstand des RVSH ausgesetzt werden. Über die Rechtsgültigkeit dieser Beschlüsse entscheidet die Mitgliederversammlung des RVSH.
(2) Diese Jugendordnung wurde am 20.02.1971 von der Versammlung der Jugendvertreter angenommen und in der Mitgliederversammlung des Ruderverbands Schleswig-Holstein e.V. am 14.03.1971 bestätigt.
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