Teilnahmebedingungen

Die Aus- und Fortbildungsangebote stehen grundsätzlich allen Personen ab 16 Jahren offen. Davon abweichende Altersbeschränkungen und weitere Zulassungsvoraussetzungen sind den jeweiligen Ausschreibungen zu entnehmen.

Anmeldung

Die Termine und Ausschreibungen zu den Aus- und Fortbildungen finden Sie auf der Internetseite des RVSH unter www.rish.de.

Es werden nur schriftliche und vollständige Anmeldungen auf den Anmeldeformularen oder per Online-Anmeldung an die berücksichtigt. Bei der Anmeldung von minderjährigen Teilnehmenden ist zusätzlich die Unterschrift der/des Sorgeberechtigten notwendig.

Die Anmeldung wird vom RVSH geprüft und bearbeitet. Zeitnah wird eine persönliche Anmeldebenachrichtigung verschickt. Mit dieser Anmeldebenachrichtigung bestätigt der RVSH den Erhalt der Anmeldung und die Aufnahme in die Liste der potentiellen Teilnehmer/-innen. Damit ist keine Garantie verbunden, dass das Seminar tatsächlich stattfinden wird.

Die Seminare können aus wichtigen Gründen, wie zu geringe Teilnehmerzahlen oder Erkrankungen von Referenten, abgesagt werden. In diesem Fall wird so rechtzeitig wie möglich benachrichtigt. Erst wenn die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht ist, wird eine verbindliche Seminarbestätigung mit weiteren Detailinformationen verschickt. Sollte das Seminar nicht stattfinden, wird die Teilnahmegebühr zurückerstattet.

Sind mehr Bewerber/-innen als Seminarplätze vorhanden:

  • gilt die Reihenfolge nach Eingang der vollständigen Anmeldungen,
  • werden pro Verein die Plätze zum Seminar begrenzt,
  • werden Anmeldungen von RVSH-Mitgliedsvereinen gegenüber Nicht-Mitgliedsvereinen bevorzugt,
  • wird ggf. die Gültigkeitsdauer der Lizenzen berücksichtigt.

Stornierung

Die Stornierung muss schriftlich erfolgen. Wird nach Erhalt der Seminarbestätigung bis spätestens 14 Tage vor Seminarbeginn abgesagt, stellt der RVSH eine Bearbeitungsgebühr von 20 € in Rechnung. Danach erheben wir eine Ausfallgebühr in Höhe von 50 % der Teilnahmegebühr. Erfolgt keine Stornierung oder erreicht uns die schriftliche Absage erst zwei Werktage vor Beginn des Seminars, wird der Gesamtbetrag fällig. Bei krankheitsbedingten Stornierungen – gegen Vorlage eines ärztlichen Attests, das spätestens bis zum ersten Seminartag bei uns eingegangen sein muss – wird lediglich die Bearbeitungsgebühr zzgl. der entstandenen Ausfallkosten berechnet. Es gelten zusätzlich die Stornierungsbedingungen der jeweiligen Unterkünfte.

Haftung

Der RVSH haftet nicht für Schäden (Unfall, Sachschaden, Diebstahl), die bei seinen Veranstaltungen entstehen.

Veröffentlichung von Medien

Während des Seminars werden Fotoaufnahmen gemacht, die evtl. in den RVSH-Medien veröffentlicht werden. Der Verwendung kann jederzeit widersprochen werden.

Einverständniserklärung Lizenzen

„Ich bin damit einverstanden, dass meine personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und E-Mailadresse) vom Verband verarbeitet, gespeichert und zum Zwecke der Lizenzausstellung an das DOSB- Lizenzmanagementsystem (LiMS) weitergegeben werden. Der DOSB hat zu keiner Zeit Einsicht in die personenbezogenen Daten der Lizenzinhaber/-innen. Darüber wurde zwischen dem DOSB und dem ausstellenden Verband eine Datenschutzvereinbarung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geschlossen.“

Die erhobenen Daten werden in LiMS für die Dauer von 10 Jahren gespeichert. Der Datenübermittlung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprochen werden. In diesem Fall kann jedoch keine DOSB-Lizenz ausgestellt werden!

Hinweise zur Qualifizierung

Trainer/-in C Rudern

Der Ruderverband Schleswig-Holstein (RVSH) qualifiziert Trainer/-innen C für die Sportart Rudern und bietet Fortbildungen an.

Die Inhalte richten sich nach den Rahmenrichtlinien für die Ausbildung im Bereich des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB, 2005), der Ausbildungskonzeption des Landessportverbandes Schleswig-Holstein (LSV, 2008) und der Ordnung zur Qualifizierung von Trainerinnen und Trainer (DRV, 2018).

Die folgenden Hinweise ersetzen nicht die Ausbildungsgrundlagen von DOSB, LSV und DRV, sie sollen vielmehr den Mitgliedern des RVSH einen groben Überblick über die Qualifizierung durch den RVSH verschaffen.

Ausbildung

Diese erste Lizenzstufe besteht aus dem Grundkurs des LSV (bzw. KSV) und den Fachkursen des RVSH. Sie umfaßt 120 Lerneinheiten, eine Lerneinheit (LE) entspricht 45 Minuten. Die genannten Zeiten sind Mindestausbildungszeiten.

Grundkurs
Im Grundkurs (40/45 LE an zwei Wochenenden) werden sportartübergreifende Inhalte vermittelt. Dieser Kurs findet im Bildungswerk des LSV in Bad Malente bzw. im Blended Learning-Format statt. Weitere Grundkurse werden von den Kreissportverbänden angeboten. Der Grundkurs ist den Fachkursen vorauszugehen.

Fachkurse
Der RVSH bietet alle zwei Jahre entsprechende Fachkurse mit insgesamt 80 LE an. Die Ausschreibung erfolgt im Internet unter rish.de. Die Fachkurse werden an vier Wochenenden angeboten.

Ausbildungsträger
Der Ausbildungsträger der Maßnahmen ist der DRV. Ausrichter der ersten Lizenzstufe in diesem Fall ist der RVSH. Der RVSH kooperiert im Rahmen der Basisqualifizierung mit dem LSV. Die Ordnung zur Qualifizierung des DRV ist bindend.

Dauer der Ausbildung
Die Ausbildungsmaßnahmen für den Erwerb einer Lizenz sollen grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein.

Zulassung zur Ausbildung
Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung:

  • Mindestalter 16
  • schriftliche Anmeldung (Formblatt oder online)
  • Mitglied in einem RVSH/DRV-Verein (ausgenommen sind Sportstudierende)
  • ruderische Qualifikation
  • Erste Hilfe (Umfang 9 LE) nicht älter als zwei Jahre zum Zeitpunkt der Lizenzierung
  • Teilnahme am Grundkurs (Umfang 40 LE) des LSV bzw. KSV

Empfohlen wird die Tätigkeit als Stegausbilder/-in oder Jugendbetreuer/-in.

Anerkennung anderer Ausbildungen
Der Ausbildungsträger entscheidet darüber, ob er Ausbildungen anderer Ausbildungsträger oder Teile derselben anerkennt. Teile der Ausbildung (z. B. Grund- und Aufbaukurse der Landessportbünde) können für die Ausbildungsgänge der ersten Lizenzstufe anerkannt werden.

Sportstudierende mit einer abgeschlossenen Ausbildung in der Sportart Rudern können gemäß den Bedingungen des Fachressorts Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Anfrage über die Universität die Trainer/-in C-Lizenz erteilt bekommen.

Lizenz

Lizenzierung
Die Absolventinnen und Absolventen der einzelnen Ausbildungsgänge erhalten die entsprechende Lizenz des DOSB, ausgestellt vom DRV. Die Bedingungen der Lizenzvergabe sind in dieser Lizenzordnung verbindlich geregelt.

Eine Lizenz wird nur erteilt bzw. verlängert, wenn der/die Betreffende den Ehrenkodex unterschrieben hat und dieser dem DRV bzw. einem Landesruderverband vorliegt.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen
Die Lizenz ist im Bereich des DOSB gültig. Die DOSB-Lizenz (erste Lizenzstufe – entspricht C-Lizenz) ist Voraussetzung für die öffentliche und/oder verbandliche Bezuschussung der Tätigkeit in Sportvereinen und -verbänden.
Die DOSB-Lizenzen sind für folgende Zeiträume gültig:

  • nach Erwerb der ersten Lizenzstufe vier Jahre
  • nach Erwerb der zweiten Lizenzstufe vier Jahre
  • nach Erwerb der dritten Lizenzstufe zwei Jahre

Die Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ausstellungsdatum der Lizenz.

Fortbildung
Mit dem Erwerb einer Lizenz ist der Ausbildungsprozess nicht abgeschlossen. Die notwendige zeitliche wie inhaltliche Begrenzung der jeweiligen Ausbildungsgänge macht eine regelmäßige Fortbildung notwendig. Deren Ziele sind:

  • Ergänzung und Vertiefung der bisher vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und
    Fähigkeiten,
  • Aktualisierung des Informationsstandes und der Qualifikation,
  • Erkennen und Berücksichtigen von Weiterentwicklungen des Sports,
  • Erweiterung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu einem weiteren eigen-
    ständigen Profil im Rahmen der bestehenden Ausbildungsgänge.

Die Fortbildung hat in der vom Teilnehmer/-in jeweils höchsten erlangten Lizenzstufe zu erfolgen.
Eine Fortbildung von mindestens 15 LE für gültige Lizenzen muss wahrgenommen werden:

  • nach Erwerb der ersten Lizenzstufe innerhalb von vier Jahren
  • nach Erwerb der zweiten Lizenzstufe innerhalb von vier Jahren
  • nach Erwerb der dritten Lizenzstufe innerhalb von zwei Jahren

Die Lizenz wird um die Gültigkeitsdauer und evtl. zusätzlich zum Ende des laufenden Quartals verlängert.
Der Erwerb einer höheren Lizenzstufe verlängert automatisch die niedrigere Lizenzstufe mit. Gleiches gilt für Fortbildungen.

Eine lizenzverlängernde Maßnahme ist nur gültig, wenn sie für die jeweilige Ausbildungsstufe vom Ausbildungsträger ausgeschrieben wird. Lizenzverlängernde Maßnahmen für die zweite und dritte Ausbildungsstufe erfolgen somit grundsätzlich durch den DRV.

DRV und Landesruderverbände (nur für die erste Lizenzstufe) können Fortbildungen anderer Träger und Institutionen für ihren Zuständigkeitsbereich anerkennen. Dazu werden das Programm und ggf. später die Teilnahmebescheinigung zur Verlängerung vorgelegt. Wird eine externe Fortbildung anerkannt, muss die darauf folgende Lizenzverlängerung in einer vom DRV bzw. LRV ausgeschriebenen lizenzverlängernden Maßnahme erfolgen.

Qualifizierende Maßnahmen
Neben den ausgeschriebenen Fortbildungen können auch qualifizierende Maßnahmen zur Lizenzverlängerung anerkannt werden. Unter qualifizierenden Maßnahmen werden Aktivitäten, die zum Tätigkeitsbereich von Trainern/-innen im weiteren Sinne gehören, verstanden, wie z. B.:

  • die Teilnahme an Trainingslagern des DRV und an FISA-Meisterschaften,
  • die Hospitation bei Bundes-, Landes- bzw. OSP-Stützpunktrainern/-innen,
  • die Mitarbeit als Referent/-in in der Qualifizierung von Trainern/-innen,
  • die Mitarbeit in Projekten,
  • die Entwicklung übergeordneter Modellveranstaltungen,
  • Präsentationen und Vorträge auf Kongressen und Symposien,
  • Veröffentlichungen von Materialien.

Die qualifizierende Maßnahme zur Verlängerung einer Lizenz ist durch den Fachressortleiter Bildung, Wissenschaft und Forschung bzw. den Referenten für Bildung des DRV zu genehmigen. Es ist ein schriftlicher Bericht vorzulegen.

Verlängerung ungültig gewordener Lizenzen
Bei Überschreiten der Gültigkeitsdauer von Lizenzen der ersten Lizenzstufe wird wie folgt verfahren:

  • Fortbildung im ersten Jahr nach Ablauf der Gültigkeit:
    Die Gültigkeitsdauer der Lizenz wird nach erfolgreichem Besuch einer Fortbildung mit mindestens 15 LE um drei Jahre verlängert.
  • Fortbildung im zweiten und dritten Jahr nach Ablauf der Gültigkeit:
    Die Gültigkeitsdauer der Lizenz wird nach erfolgreichem Besuch von Fortbildungen mit 30 LE um vier Jahre verlängert.
  • Bei Überschreitung dieser Fristen:
    Die gesamte Ausbildung oder Teilbereiche (mit Umfang von 45 LE) sind nach Rücksprache mit dem DRV-Fachressort Bildung, Wissenschaft und Forschung zu wiederholen.

Lizenzentzug
Der DRV hat das Recht, Lizenzen zu entziehen, wenn die Lizenzinhaberin/der Lizenzinhaber gegen das Grundgesetz des DRV oder gegen ethisch-moralische Grundsätze verstößt (siehe Ehrenkodex).

Lernerfolgskontrolle

Das Bestehen der Lernerfolgskontrollen ist Grundlage für die Lizenzerteilung. Die Lernerfolgskontrollen sind zu dokumentieren. Die bestandenen Lernerfolgskontrollen sind der Nachweis dafür, mit der im jeweiligen Ausbildungsgang erworbenen Qualifikation im entsprechenden Einsatzgebiet tätig werden zu dürfen. Die für eine Lernerfolgskontrolle erforderliche Zeit ist im formalen Ausbildungsumfang enthalten.

Formen der Lernerfolgskontrollen

  • aktive Mitarbeit während der gesamten Ausbildung
  • Nachweis der praktischen Demonstrationsfähigkeit
  • Darstellung von Gruppenarbeitsergebnissen in Theorie und Praxis
  • Übernahme von Sportpraxisanteilen aus Spezialgebieten einzelner Teilnehmer/-innen, um die Ausbildungsinhalte zu ergänzen
  • Planung, Durchführung und Reflexion einer Übungsstunde (auch als Gruppenarbeit möglich, sofern der individuelle Anteil ersichtlich ist)
  • Hospitationen in Vereinsgruppen mit Beobachtungsprotokoll für die anschließende Gruppenarbeit (Auswertungsgespräch über beobachtete Aspekte der Unterrichtsgestaltung und -inhalte)

Ergebnis der Lernerfolgskontrollen

  • Die Lernerfolgskontrolle wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gewertet.
  • Eine Lernerfolgskontrolle ist „nicht bestanden“, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer die Lernerfolgskontrolle abgebrochen hat oder nicht erschienen ist. Werden die Lernziele ungenügend dargestellt, gilt Lernerfolgskontrolle ebenfalls als „nicht bestanden“.
  • Ist eine Lernerfolgskontrolle nicht bestanden, so kann diese wiederholt werden.