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Enstehung

Durch die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland entwickelten sich nach dem zweiten Weltkrieg neben der Dachorganisation des deutschen Sports, dem heutigen Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) – vormals Deutscher Sportbund (DSB) – parallel auf Landesebene Landessportbünde (LSB). In Fragen des Rudersports ist für den DOSB sowie die Bundesministerien als Spitzenfachverband für Rudern der DRV alleiniger Ansprechpartner. Auf Landesebene erfüllen die gleiche Funktion die LRV als alleinige Ansprechpartner der LSB und Landesministerien für den Rudersport. Und genauso wie der DRV damit auf Bundesebene ein Alleinstellungsmerkmal in der Zusammenarbeit mit dem DOSB und den Bundesministerien hat, haben die LRV auf Landesebene ein Alleinstellungsmerkmal in der Zusammenarbeit mit den LSB und den Landesministerien. Sowohl der DRV als auch die LRV erfüllen damit die wichtige Funktion der Interessenvertretung und der Mittelbeschaffung in Millionenhöhe für den Deutschen Rudersport. Aus diesem Alleinstellungsmerkmal heraus haben sowohl der DRV als auch die LRV ein reichhaltiges Dienstleistungsangebot geschaffen, als ein Beispiel mag hier die Trainerausbildung genannt sein.

Der DRV, als Verband der Vereine gegründet, tat sich mit der sinnvollen Integration der nach dem zweiten Weltkrieg gegründeten LRV in seine eigene Struktur schwer. So scheiterte noch 1962 auf dem Rudertag in Berlin der Versuch der LRV kläglich, Mitglieder im DRV zu werden. Der Verbandsausschuss (VA = Vorstand des DRV) und die Vereine befürchteten einen Machtverlust. Erst 1966, auf dem Rudertag in Lübeck, gelang Peter Velten, dem Landesvorsitzenden von Nordrhein-Westfalen, durch sein unermüdliches Werben die Einbindung der LRV über den sogenannten „Regionalausschuss“, dem heutigen Länderrat. Der Vorsitzende des Regionalausschusses wurde stimmberechtigtes Mitglied im geschäftsführenden Vorstand. Peter Velten selber wurde zum stellv. Vorsitzenden des DRV gewählt. Auf dem Rudertag in Dortmund im Jahr 1974 schließlich wurde der Regionalausschuss in Länderrat umbenannt und der heutige § 24 – vormals § 23 – mit der unten folgenden Aufgabenbeschreibung im Grundgesetz verankert.

Verbandsorgan des DRV

Der Länderrat ist neben dem Rudertag, dem Präsidium und dem Vorstand nach § 26 BGB ein Organ des Verbands. (Grundgesetz 2009, § 12)

Das Präsidium besteht aus dem Vorstand nach § 26 BGB, den Vorsitzenden der ständigen Fachressorts, dem Vorsitzenden des Länderrats und dem Vorsitzenden der Ruderjugend. (Grundgesetz 2009, § 20 (1))

Der Länderrat (Grundgesetz 2009, § 24)

  1. Der Länderrat besteht aus den Vorsitzenden der Landes-Ruderverbände (LRV) des DRV.
  2. Der Länderrat hat folgende Aufgaben:
    1. bei der Durchführung der Verbandsziele mitzuwirken und die Beschlüsse des Rudertages in enger Zusammenarbeit der LRV untereinander in den Ländern durchzusetzen;
    2. gemeinsame Grundsatzprogramme mit dem Präsidium zu entwickeln, dar-über zu beschließen und für deren Durchführung in den LRV zu sorgen;
    3. die sich daraus ergebenden finanziellen Jahresplanungen zwischen dem DRV und den LRV zu koordinieren;
    4. die Anliegen der LRV an das Präsidium heranzutragen und darüber zu wa-chen, dass die Interessen, die sich aus den besonderen Aufgaben der LRV in den einzelnen Ländern ergeben, gewahrt werden;
    5. mit den Fachressorts und Arbeitskreisen des DRV enge Zusammenarbeit zu pflegen und geeignete Mitarbeiter für diese Gremien vorzuschlagen; bei der Vorbereitung der Rudertage mitzuwirken; die Wahlvorschläge zum Rudertag mitzuberaten.
  3. Der Länderrat und das Präsidium tagen mindestens einmal im Jahr gemeinsam.

Länderrat auf rudern.de: www.rudern.de/verband/gremien/laenderrat

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