Geschäftsordnung des Länderrats im Deutschen Ruderverband
§ 1 Mitgliedschaft und Stimmrecht
- Persönliche Mitglieder des Länderrates sind nach § 24 (1) des Grundgesetzes des Deutschen Ruderverbandes die Vorsitzenden der Landesruderverbände.
- Jedes persönliche Mitglied hat eine Stimme und ist bei der Stimmabgabe an keine Weisungen gebunden.
- Eine Vertretung mit Stimmrecht im Länderrat ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- Vertreter können mit Zustimmung des Länderrates ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Länderrates teilnehmen.
§ 2 Vertraulichkeit
- Alle Informationen, die Länderratsmitglieder über den Länderrat erhalten, sind grundsätzlich als Länderrats-Vertraulich zu behandeln und sind ausschließlich für die Vorsitzenden der Landesruderverbände bestimmt.
- Lediglich als öffentlich markierte Informationen dürfen weitergegeben werden.
§ 3 Vorsitz und Leitung
- Der Länderrat wählt aus seiner Mitte zu den jeweils stattfindenden ordentlichen Rudertagen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Scheidet der Vorsitzende aus dem Länderrat aus, tritt sein Stellvertreter an seine Stelle. Der Länderrat wählt unverzüglich aus seiner Mitte einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Scheidet der stellvertretende Vorsitzende aus, so wählt der Länderrat unverzüglich aus seiner Mitte einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorsitzende leitet den Länderrat.
§ 4 Beschlüsse
- Die Termine von Sitzungen und Telefonkonferenzen sind langfristig zu planen.
- Die Ladungsfrist beträgt 6 Tage.
- Der Länderrat kann Beschlüsse auch außerhalb von Länderratssitzungen fassen:
- in Form einer Telefonkonferenz,
- im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens, sofern keines der Länderratsmitglieder innerhalb der gesetzten Frist widerspricht.
§ 5 Arbeitsgruppen
- Der Länderrat kann bei Bedarf für definierte Themen durch Beschluss Arbeitsgruppen bilden. Besetzung und Aufgabeninhalt sind bei der Beschlussfassung festzulegen.
- Arbeitsgruppen fassen keine Beschlüsse. Sie informieren den Länderrat über ihre Ergebnisse und sind berechtigt, Beschlussfassungen für den Länderrat vorzubereiten.
§ 6 Umlagen
- Der Länderrat kann zur Deckung der Aufwendungen, die bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehen, Umlagen von den Landesruderverbänden erheben. Die Einzelheiten sind durch Beschluss des Länderrates festzulegen.
- Der Vorsitzende verwaltet die erhobenen Umlagen und berichtet jährlich über Einnahmen und Ausgaben.
- Der Länderrat kann aus seiner Mitte einen Kassenprüfer bestimmen.
§ 7 Schlussbestimmungen
- Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Länderratsmitglieder. Sie können nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.
- Im Übrigen gelten die Regelungen des Grundgesetzes des Deutschen Ruderverbandes.
Diese Geschäftsordnung hat der Länderrat in seiner Sitzung am 30. Oktober 2009 in Hannover einstimmig beschlossen.