Rudern in Zeiten von Corona
Das Training vom Einer bis zum Achter ist ab 17. Mai 2021 wieder möglich
Links
DRV-Empfehlungen für den Rudersport in der Covid 19-Pandemie (pdf)
Land Schleswig-Holstein: Coronavirus – Informationen für Schleswig-Holstein
DRV: Regelmäßig aktualisierte Informationen zum Coronavirus
DOSB: Informationen zum Coronavirus
LSV: Coronavirus und die Auswirkungen auf den Sport
Universität Potsdam: Handlungsempfehlung zu Sport und Bewegung während der Corona-Krise
Informationen Ruderverband Schleswig-Holstein, 13. Mai 2021
Das Training vom Einer bis zum Achter ist ab 17. Mai 2021 wieder möglich
Liebe Vorsitzende unserer Mitgliedsvereine,
liebe Vorstandsmitglieder,
liebe Ruderfamilie Schleswig-Holstein,
nach Studium der aktuellen Coronaverordnung des Landes Schleswig-Holstein, die am 17. Mai in Kraft tritt, ist der geschäftsführende Vorstand des Ruderverbandes Schleswig-Holstein einstimmig zu folgender Auffassung gekommen:
Das Training vom Einer bis zum Achter ist ab 17. Mai 2021 wieder möglich.
Begründung:
Nach §11 Sport Absatz (1) Punkt 2 ist die Sportausübung „außerhalb geschlossener Räume in Gruppen von bis zu zehn Personen” zulässig.“
Nach § 2 Kontaktbeschränkungen Absatz 1 Punkt 4 ist der Mindestabstand nicht einzuhalten bei zulässigen Zusammenkünften nach Absatz 4. In diesem Absatz 4 ist eine Ansammlung und Zusammenkunft zu privaten Zwecken – Sport wird in unseren Rudervereinen zu privaten Zwecken betrieben – zulässig „von bis zu zehn Personen außerhalb geschlossener Räume.“
Deutlich wird diese Sichtweise durch die Formulierung, dass „innerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu zehn Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern“ Sport ausgeübt werden darf. Diese einschränkende Formulierung ¡ohne Körperkontakt“ ist für die Zehnergruppe außerhalb geschlossener Räume vom Verordnungsgeber gestrichen worden.
Freundlicherweise hat der Verordnungsgeber in seinen Begründungen zu §11 für den Rudersport eine weitere Redundanz eingebaut, die verdeutlicht, dass das Rudern vom Einer bis zum Achter wieder möglich ist. Wir zitieren:
„Der neu eingefügte Absatz 5 gestattet die Durchführung von Amateurwettkämpfen im Außenbereich. Diese dürfen unter bestimmen Voraussetzungen durchgeführt werden. Entscheidend ist dabei, dass die Mannschaften untereinander gemäß Absatz 1 keine Abstände einhalten müssen. Zu anderen Mannschaften gilt allerdings das Abstandsgebot. So wäre ein Fußballturnier z. B. nicht zulässig. Eine Ruderregatta hingegen schon.“
Dem möchten wir nichts mehr hinzufügen und wünschen nun viel Spaß ab dem 17. Mai 2021 beim Rudervergnügen vom Einer bis zum Achter auf unseren wunderschönen Gewässern im echten Norden.
Liebe Grüße
Reinhart Grahn, Vorsitzender Ruderverband Schleswig-Holstein
Informationen Landessportverband Schleswig-Holstein, 12. Mai 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
am Abend des gestrigen 11.05.2021 wurde die geänderte Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein, gültig vom 17.05.2021 bis zum 06.06.2021, im Internet veröffentlicht. Sie können diese hier einsehen und herunterladen: www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html
Wichtig ist, dass der für den Sport maßgebliche § 11 einige Änderungen erfahren hat, die Lockerungen für den Sport zur Folge haben. Diese Änderungen beziehen sich auf die folgenden Abs. 1, 2 und 5.
Zu Absatz 1:
„Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 5 bis 5d keine Anwendung. Sie ist nur wie folgt zulässig:
- allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,
- außerhalb geschlossener Räume in Gruppen von bis zu zehn Personen,
- außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern,
- innerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu zehn Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern.“
In den Ziffern 2 und 3 ist die Regelung „ohne Körperkontakt“ nicht mehr angeführt. In Ziffer 3 sind die „Jugendlichen“ aufgenommen worden. Die neue Ziffer 4 eröffnet die Sportausübung in geschlossenen Räumen mit der dort beschriebenen Maßgabe.
Beim Sport unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters ist diese oder dieser zur Erhebung der Kontaktdaten verpflichtet. Zudem ist in diesen Fällen ein Hygienekonzept erforderlich.
Zu Absatz 2:
In Absatz 2 sind die Sätze 2 und 3 neu gefasst. Die Nutzung von Freibädern und Außenbecken zum Bahnenschwimmen und zur Schwimmausbildung ist nun erlaubt. Im Wortlaut heißt es in Abs. 2:
„Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern ist untersagt. Dies gilt nicht für Bahnenschwimmen und Schwimmunterricht in Freibädern und Außenbecken. Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben.“
Zu Absatz 5:
§ 11 wurde um den neuen Absatz 5 erweitert. Dort heißt es:
„Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Wettkämpfe im Amateursport außerhalb geschlossener Räume,
- die Sportarten betreffen, bei denen zwischen den Mannschaften der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
- bei denen die einzelnen Mannschaften höchstens zehn Mitglieder haben,
- bei denen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen,
- bei denen insgesamt nicht mehr als 100 Personen teilnehmen und
- bei denen Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zugang haben.“
Insbesondere dieser Absatz 5 bedarf noch einer weiteren Klärung, die wir beim Innenministerium einholen werden.
Des Weiteren ist wichtig, dass Gemeinschaftseinrichtungen (Umkleiden und Duschen) unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 genutzt werden können.
Außerdem fügen wir noch folgende Punkte hinzu:
- Mit Blick auf vollständig Geimpfte oder Genesene liegen uns aktuell über die Landesverordnung hinaus keine weiteren Erkenntnisse vor und auch hierzu besteht weiterer Klärungsbedarf.
- Diesen Klärungsbedarf gibt es auch im neuen § 5 c. Hiernach sind Veranstaltungen mit Sitzungscharakter außerhalb geschlossener Räume mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen möglich.
Sobald uns weitere Informationen aus der Landesverwaltung vorliegen, werden wir Sie wie gewohnt mit einer Rundmail in Kenntnis setzen. Wir bitten Sie um Geduld und Verständnis.
Darüber hinaus unterliegt die Auslegung der Corona-Bekämpfungsverordnung einer ständigen Anpassung/Änderung. Daher empfehlen wir Ihnen dringend, sich auch regelmäßig auf der FAQ-Seite der Landesregierung zu informieren.
Informationen Ruderverband Schleswig-Holstein, 9. März 2021
Das Rudern im Einer und Zweier ist im Einklang mit der aktuellen Corona-Verordnung.
Der Vorsitzende Reinhart Grahn hat per E-Mail alle Vorsitzende der Mitgliedsvereine informiert.
Informationen Landessportverband Schleswig-Holstein, 7. März 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 6. März 2021 wie angekündigt zahlreiche Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Zusätzlich zu den seit dem 1. März gültigen Öffnungsschritten werden damit zum Montag (8. März 2021) weitere Beschränkungen unter Auflagen aufgehoben. Für den vereinsgebundenen Sport konnten deutliche Lockerungen erreicht werden. Allerdings basieren diese auf den aktuellen Inzidenzzahlen, was konkret bedeutet, dass Lockerungen wieder zurückgenommen werden können, falls sich das Infektionsgeschehen verändert.
Der Landessportverband bittet daher seine Vereine und Verbände, die entsprechenden Regelungen mit Vorsicht und Augenmaß umzusetzen.
Für den Sport in SH gilt nun:
- Sportausübung ist allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person möglich.
- Außerhalb geschlossener Räume kann in Gruppen mit bis zu 10 Personen kontaktfreier Sport betrieben werden.
- Draußen können bis zu 20 Kinder (bis 14 Jahre) kontaktfrei unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters und mit Kontaktdatenerhebung in festen Gruppen Sport treiben.
- In großen Räumen bzw. Hallen können auch mehr Personen Sport treiben (mindestens 80 Quadratmeter Fläche pro Person).
- Innerhalb geschlossener Räume und beim Kindersport müssen Hygienekonzepte vorliegen und Kontaktdaten erhoben werden.
Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gelten die oben geschilderten Konstellationen für jeden einzelnen Raum. Damit ist klargestellt, dass innerhalb eines Raumes nicht mehr als die in Nr. 1 genannte Personen nebeneinander Sport treiben dürfen. Hinsichtlich der Feststellung der einzelnen Räume sind grundsätzlich die der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung zugrundeliegenden Pläne maßgebend. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Stellwände, die einen Raum aufteilen.
Bei ausreichend großen Räumen können auch mehrere Personen Sport treiben. Dabei ist die Zahl der anwesenden Personen auf eine Person je 80 Quadratmetern begrenzt. Damit soll es ermöglicht werden, dass sehr große Räumlichkeiten wie z. B. Tennishallen, die über keine festen Abtrennvorrichtungen verfügen, von mehr als den in Nummer 1 genannten Personen genutzt werden können. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass soweit mehrere Personen nach Nummer 1 in einer Sportanlage getrennt Sport treiben, dies nur zulässig ist, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes zueinander reicht dabei nicht aus, so dass auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung innerhalb der Räumlichkeiten zu achten ist.
Die Sportausübung in Anlagen außerhalb geschlossener Räume ist nur in einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten Konstellationen möglich. Die Trainerinnen und Trainer sind dabei jeweils mit zu berücksichtigen, eine Erweiterung des zulässigen Personenkreises um Trainerinnen und Trainer ist nicht zulässig. Soweit mehrere Personen nach Nummer 1 auf einer Sportanlage getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht dabei nicht aus.
Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zur Schließung von Gemeinschaftsräumen, Lüften, Desinfektion etc. einzuhalten.
Veranstaltungen und Sitzungen bleiben für Sportvereine/Verbände weiterhin untersagt.
Die Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 28. März 2021.
Für Flensburg und Umgebung regeln die Stadt Flensburg und der Kreis Schleswig-Flensburg angesichts des dortigen Infektionsgeschehens weitere Maßnahmen per Allgemeinverfügung.
Verordnungen und Erlasse des Landes im Internet: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Thomas Niggemann, Landessportverband Schleswig-Holstein, Geschäftsführer Vereins-, Verbandsentwicklung/ Breitensport
Informationen Landessportverband Schleswig-Holstein, 28. Februar 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesregierung hat am 26. Februar 2021 wie angekündigt eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.
Sportanlagen (dazu gehören auch Fitness-Studios) können geöffnet werden, die Kontaktregelungen bleiben aber erhalten. Dies bedeutet: Jemand kann nun auch auf/in Sportanlagen alleine Sport treiben oder gemeinsam mit den Personen seines eigenen Haushaltes. Ebenso möglich ist es, dass zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport treiben. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt diese Beschränkung für jeden Raum. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt. Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern bleibt untersagt.
Für die Umsetzung bedeutet es:
Sport kann innen und außen in den folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden:
– Allein
– zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes
– oder zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten.
Eine Erweiterung der genannten Konstellationen um Trainer:innen oder Übungsleitende ist nicht zulässig.
Wenn mehrere Personen außen getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, wenn eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht nicht aus.
Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gelten die oben geschilderten Konstellationen für jeden einzelnen Raum. Als separate Räume gelten dabei auch die Bereiche von Sporthallen, die durch fest installierte Trennvorhänge, die vom Boden bis zur Decke reichen, separiert werden können (sog. Zwei- oder Dreifeldhallen). Hinsichtlich der Feststellung der einzelnen Räume sind grundsätzlich die der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung zugrundeliegenden Pläne maßgebend. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Stellwände, die einen Raum aufteilen. So bedeutet dies z.B. für eine Tennishalle mit mehreren Plätzen, dass nur ein Platz (wie oben beschrieben) bespielt werden darf.
Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zur Schließung von Gemeinschaftsräumen, Lüften, Desinfektion etc. einzuhalten.
Veranstaltungen und Sitzungen bleiben auch für Sportvereine/Verbände weiterhin untersagt.
Die Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 7. März 2021.
Die Stadt Flensburg und der Kreis Schleswig-Flensburg regeln angesichts des dortigen Infektionsgeschehens per Allgemeinverfügung weitere Maßnahmen.
Verordnungen und Erlasse des Landes im Internet: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Thomas Niggemann, Landessportverband Schleswig-Holstein, Geschäftsführer Vereins-, Verbandsentwicklung/ Breitensport
Update 3. März 2021: In Ergänzung zu unserer E-Mail vom 28. Februar 2021 zur neuen Landesverordnung – gültig vom 1. bis 7. März 2021 – haben wir soeben die Information aus dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung erhalten, das die sog. FAQs noch einmal geändert worden sind. Diese wichtige Neuigkeit möchten wir umgehend an Sie weiterleiten:
(…) Die Regelung gilt sowohl für den Freizeit- als auch Breiten-, Leistungs- und Spitzensport (zu den Ausnahmemöglichkeiten im Profisport oder für Berufssportler:innen siehe „Welche Regelungen gelten für Kader-, Profi- und Berufsportler:innen?“) sowie für den Tiersport für sämtliche ausgeübte Sportarten. In den genannten Personenkonstellationen, unter denen derzeit Sport betrieben werden darf, ist der Mindestabstand zueinander nicht einzuhalten, sodass auch Kontaktsport gemeinsam betrieben werden kann (nicht jedoch Mannschafts- oder Gruppensport). (…)
Quelle: www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Sport.html
Informationen Landessportverband Schleswig-Holstein, 15. Februar 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesregierung hat am 12. Februar 2021 im Nachgang der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. Februar die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung bis zum 21. Februar verlängert. Die bisherigen Regelungen bleiben dementsprechend bis einschließlich 21. Februar in Kraft. In der kommenden Woche wird die Landesregierung verschiedene Änderungen umsetzen. Geplant ist u. a., dass Kindertagesstätten ab dem 22. Februar den Regelbetrieb unter Pandemie-Bedingungen wiederaufnehmen können. Auch die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 kehren wieder in den Präsenzunterricht unter Coronabedingungen in die Schulen zurück. So kann auch der Ganztag unter Beachtung der geltenden Hygienevorschriften wieder angeboten werden.
Weitere Rücknahmen von Einschränkungen, beispielsweise für Individualsport unter bestimmten Bedingungen sind für den 1. März vorgesehen.
Die Sportausübung ist somit gemäß § 11 Abs. 1 der Landesverordnung weiterhin nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Sportanlagen bleiben für die Sportausübung geschlossen. Jedoch ist es wieder möglich, Videoaufzeichnungen in Sporträumen zu erstellen. Mit Blick auf die Erstellung von Videoaufzeichnungen in Sporträumen wurde die Auslegung der Landesverordnung geändert. Diesbezüglich wurden im Bereich „Welche Voraussetzungen gelten für das Sporttreiben?“ die FAQs zum Thema „Coronavirus“ wie folgt aktualisiert:
„ … Das Betreten von Sportanlagen zum Zweck der Erhaltung der Anlage, der Eigentumssicherung oder sonstiger notwendiger Arbeiten bleibt unter den allgemeinen Kontaktbeschränkungen möglich. Auch das Abholen und Zurückbringen von Gegenständen oder Sportgeräten (z.B. Ruderboote oder Kajaks) aus den Sportanlagen ist unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen möglich. Möglich ist auch, dass geschlossene Sportanlagen beispielsweise von Trainer:innen genutzt werden, um Videos für Übungen zum Sporttreiben aufzunehmen, die zum Beispiel im Internet zur Verfügung gestellt werden können (quasi als Distanzunterricht online). Auch hier sind die Kontaktbeschränkungen einzuhalten, d. h. maximal zwei Personen gleichzeitig dürfen am Videodreh teilnehmen (aber nur für diesen Zweck). Nicht zulässig sind sämtliche Übungen in Sporteinrichtungen, die ausschließlich zur Ausübung von Sport in diesen Einrichtungen dienen. Die Sportanlagen dürfen für die Sportausübung nicht betreten werden.“
Quelle: www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Sport.html
Verordnungen und Erlasse des Landes im Internet: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Thomas Niggemann, Landessportverband Schleswig-Holstein, Geschäftsführer Vereins-, Verbandsentwicklung/ Breitensport
Informationen RVSH, 17. Dezember 2020
Rudern im Einer und Doppelzweier möglich
Liebe Ruderfamilie Schleswig-Holsteins,
der geschäftsführende Vorstand des Ruderverbandes Schleswig-Holstein stellt fest:
Das Rudern im Einer und Zweier ist im aktuellen harten Lockdown ohne Einhaltung des Mindestabstandes möglich.
Die Begründung liefert das Land Schleswig-Holstein auf seiner Coronaseite schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Sport.html:
- Freizeit- oder Breitensport ist nur im öffentlichen Raum, also draußen und nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Das Abstandgebot von mindestens 1,5 Metern gilt in diesen Fällen nicht.
- Sportanlagen, also sämtliche Sportplätze und Hallen, sind für die Ausübung von Sport zu schließen. Dies gilt auch für Sportanlagen unter freiem Himmel wie Fußball-, Tennis- und Golfplätze. Sport darf dort nicht stattfinden, also auch nicht allein oder zu zweit.
- Das Betreten von Sportanlagen zum Zweck der Erhaltung der Anlage, der Eigentumssicherung oder sonstiger notwendiger Arbeiten bleibt unter den allgemeinen Kontaktbeschränkungen möglich. Auch das Abholen und Zurückbringen von Gegenständen oder Sportgeräten (z.B. Ruderboote oder Kajaks) aus den Sportanlagen ist unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen möglich.
Wir, der geschäftsführende Vorstand, bitten unsere Ruderfamilie in Schleswig-Holstein um zweierlei:
- Genießen wir einerseits die Freiheiten im Einer und Doppelzweier und halten andererseits natürlich die Kontaktbegrenzungen ein.
- Erwartungen an weitere Öffnungsklausel für den Rudersport in zeitlicher Nähe sollten nach einer Aussage unserer Innenministerin derzeit gedämpft werden.
Abschließend weisen wir gerne darauf hin, dass es natürlich zum Beispiel auf Grund hoher Inzidenzzahlen weitergehende Einschränkungen durch die Allgemeinverfügungen der Kreise oder kreisfreien Städte bzw. durch das Hausrecht der Rudervereine selber geben kann.
Liebe Grüße
Reinhart Grahn, Dr. Lars Koltermann und Tobias Tietgen
geschäftsführender Vorstand des Ruderverbandes Schleswig-Holstein
Informationen Landessportverband Schleswig-Holstein, 14. Dezember 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens hat die Landesregierung am 14. Dezember 2020 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Durch die neuen Regeln sollen die Kontakte in der Bevölkerung weiter reduziert und somit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle verhindert werden. Die Verordnung wird am 16. Dezember 2020 in Kraft treten. Sie gilt bis einschließlich Sonntag, 10. Januar 2021. Die Verordnung wird ersatzverkündet unter: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Auch der Sport ist von der neuen Verordnung betroffen. Die wesentliche Änderung ist, dass Sportanlagen (Sporthallen, Tennishallen, Sportplätze, Golfplätze, Skateparks, etc.) für den Breitensport zu schließen sind. Sport darf zwar weiterhin ausgeübt werden, allerdings nur noch außerhalb von Sportanlagen. Eine Ausnahme gibt es lediglich für Tiersportanlagen. Diese müssen geöffnet bleiben, da zum Beispiel Pferden aus Gründen des Tierschutzes die Möglichkeit zur Bewegung eingeräumt werden muss.
Das Betreten geschlossener Sportanlagen zum Zwecke der Erhaltung der Anlage, der Eigentumssicherung oder sonstiger notwendiger Arbeiten bleibt unter den allgemeinen Kontaktbeschränkungen möglich.
§ 11 Sport
(1) Die Sportausübung ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet.
(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Sportanlagen sind für die Sportausübung zu schließen. Satz 2 gilt nicht für Tiersportanlagen, soweit der Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls erforderlich ist; Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.
(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist die Ausübung von Profisport zulässig. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist nicht einzuhalten. § 3 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und -dachverbände umzusetzen. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.
Des Weiteren sind Veranstaltungen gemäß § 5 untersagt. Ausnahmen entnehmen Sie bitte direkt dem Paragraphen in der Landesverordnung.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein unter corona@lr.landsh.de. Den Landessportverband Schleswig-Holstein erreichen Sie weiterhin über corona@lsv-sh.de.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Thomas Niggemann, Landessportverband Schleswig-Holstein, Geschäftsführer Vereins-, Verbandsentwicklung/ Breitensport
Informationen Landessportverband Schleswig-Holstein, 30. November 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Corona Bekämpfungsverordnung wird vor dem Hintergrund der Infektionslage und des darauf aufbauenden Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 25. November 2020 angepasst. Da sich die Infektionszahlen im Vergleich zum Bundesdurchschnitt etwas günstiger entwickelt haben, werden in Schleswig-Holstein entsprechend der Öffnungsklausel für Länder mit niedrigeren Inzidenzen nicht alle Punkte des Beschlusses der Konferenz umgesetzt.
Leider hat es für den Sport keine Lockerungen gegeben. Die Sportausübung ist gemäß § 11 Abs. 1 der Landesverordnung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen weiterhin nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet.
In den letzten Wochen hat der LSV auf verschiedenen Ebenen gegenüber der Landesregierung deutlich gemacht, dass der vereinsgebundene Breitensport vor allem für Kinder und Jugendliche so früh wie möglich wieder durchführbar sein muss. Gerade für Kinder und Jugendliche sind Spiel, Sport und Bewegung nicht nur gesundheitsfördernd, sondern auch lernfördernd und dienen dem sozialen Miteinander. Regelmäßiger Sport in und außerhalb der Schule ist daher für unsere Kinder elementar. Vor Inkrafttreten einer bereits angekündigten neuen Landesverordnung am 20. Dezember des Jahres werden wir dies weiterhin intensiv gegenüber dem Land vertreten.
Des Weiteren hat der LSV in Gesprächen im politischen Raum – auch auf hochkarätiger Ebene – wiederholt auf die große Bedeutung der Wiederauflage des Soforthilfeprogramms hingewiesen. Hintergrund ist neben vielen weiteren belastenden Faktoren unter anderem, dass viele unserer Vereine erst jetzt, zum Jahresende, absehen können, wie groß ihre Mitgliederverluste sein werden. Auch konnte der Sportbetrieb in den vergangen Monaten nicht voll aufgenommen werden und in den Monaten November/Dezember kommt er erneut nahezu vollständig zum Erliegen. Wir werden diesbezüglich den sehr engen Dialog vor allem mit dem Innenministerium fortsetzen und unsere Vereine und Verbände zeitnah über aktuelle Entwicklungen informieren.
Die Änderungen der Corona Bekämpfungsverordnung treten zum 30. November 2020 in Kraft. Die Verordnung wird bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Die Verordnung wird ersatzverkündet unter: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein unter corona@lr.landsh.de. Den Landessportverband Schleswig-Holstein erreichen Sie weiterhin über corona@lsv-sh.de.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Thomas Niggemann, Landessportverband Schleswig-Holstein, Geschäftsführer Vereins-, Verbandsentwicklung/ Breitensport
Informationen Landessportverband Schleswig-Holstein, 01. November 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dieser E-Mail übersenden wir Ihnen den Link zu der am morgigen Montag (2. November 2020) in Kraft tretenden Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung. In der Verordnung werden die Entscheidungen der Bund-Länder-Gespräche der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten vom vergangenen Mittwoch landesspezifisch umgesetzt. Mit Mail vom 29. Oktober 2020 hatten wir Sie hierüber informiert.
Die den Sport betreffenden Passagen sind in § 11 aufgeführt:
„§ 11 Sport
(1) Die Sportausübung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt.
(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.
(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist die Ausübung von Profisport zulässig. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist nicht einzuhalten. § 3 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und -dachverbände umzusetzen.
Die Begründungen für die Regelungen lauten gemäß Verordnung (S. 44/45) wie folgt:
Zu § 11 (Sport)
§ 11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportstätten, draußen und drinnen. Als Sport im Sinne des § 11 zählt auch Tanzen einschließlich Balletttanz.
Zu Absatz 1
Bei der Regelung von Sport war es notwendig, die Ausübung von Sport in Gruppen weitgehend einzuschränken. Die Vorschrift umfasst sowohl Freizeit- als auch Breiten-, Leistungs- und Spitzensport. Sport kann zukünftig nur noch in folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden: Entweder treibt jemand alleine Sport oder zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport.
Der Sport darf dabei sowohl innerhalb als auch außerhalb von Sportanlagen ausgeübt werden, soweit die Anlagen nicht nach Absatz 2 geschlossen werden. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um eine Sportanlage mit geschlossenen Räumen handelt.
Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung. So gelten insbesondere da Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1, das Kontaktverbot aus § 2 Absatz 4 und die Regelungen zur Schließung von Gemeinschaftsräumen aus § 3 Absatz 4 Satz 2. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt zu Sportanlagen.
Zu Absatz 2
Fitnessstudios und vergleichbare Einrichtungen werden geschlossen. In diesen Einrichtungen üben mehrere Personen gleichzeitig Sport in geschlossenen Räumen aus. Zudem bewegen sich die Personen in einem Fitnesstudio zwischen den einzelnen Sportgeräten. Aufgrund der sportbedingten erhöhten Atmung besteht hier das besondere Risiko, dass sich Aerosole von möglicherweise infizierten Personen verbreiten und andere Personen anstecken könnten.
Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Dies liegt daran, dass diese Einrichtungen zwingend die Nutzung von Gemeinschaftsräumen wie z.B. Umkleiden und Duschen voraussetzen. Dabei lässt es sich nicht vermeiden, dass eine Vielzahl von Besuchern diese Einrichtungen zeitgleich oder in kurzen zeitlichen Abständen nutzen.
Schwimmbecken zur medizinischen Rehabilitation sind keine „Schwimmbäder“ im Sinne dieser Vorschrift. Ebenso sind Trainingsgeräte in Physiopraxen zur medizinischen Rehabilitation keine „Fitnessstudios“.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die schon bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport. Bei der Ausnahmemöglichkeit für Kader sind auch Nachwuchskader mit umfasst.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt eine Ausnahme, um professionelle Sportausübung zu ermöglichen.“
Die Regelungen zur Versammlungen und Veranstaltungen sind in § 5 bzw. § 6 enthalten.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein unter corona@lr.landsh.de. Den Landessportverband Schleswig-Holstein erreichen Sie weiterhin über corona@lsv-sh.de.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Thomas Niggemann, Landessportverband Schleswig-Holstein, Geschäftsführer Vereins-, Verbandsentwicklung/ Breitensport
Informationen Landessportverband Schleswig-Holstein, 29. Oktober 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhalten Sie weitere Informationen zu der aktuellen Corona-Situation in Schleswig-Holstein. Wie der Medienberichterstattung zu entnehmen war, haben die Regierungschefs der Länder gestern in einer gemeinsamen Konferenz mit der Bundeskanzlerin aufgrund des steigenden Infektionsgeschehens einen Beschluss gefasst, der gravierende Auswirkungen auf das öffentliche Leben und auch auf den Sport haben wird. Die Regelungen sollen ab Montag, 2. November 2020, für den Monat November gelten. Hier die den Sport direkt betreffenden Beschlüsse:
„5. Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören:
d. der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
e. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
f. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
6. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.“
In einer Regierungserklärung hat der Ministerpräsident vor dem Schleswig-Holsteinischen Landtag am heutigen Tag die erzielten Vereinbarungen erläutert und bekräftigt.
Der Landessportverband hatte zudem am heutigen Tag die Gelegenheit, sich – gemeinsam mit drei Landesfachverbänden (Fußball, Handball und Volleyball) – in einer Videokonferenz mit der Innenministerin des Landes und ihrer Staatssekretärin in einer konstruktiven Atmosphäre über die resultierenden Konsequenzen für den Sport in Schleswig-Holstein auszutauschen. Hierbei wurden folgende Themenkomplexe angesprochen:
- Offenhalten von öffentlichen und privaten Sportanlagen
- Rahmenbedingungen für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler
- Konsequenzen für Ausbildung- und Gremiensitzungen
- Finanzielle Belastungen für Vereine und Verbände
Aus Sicht des Sports war der Austausch mit Blick auf die für die nächsten Tage angekündigte neue schleswig-holsteinische Landesverordnung zur Corona-Bekämpfung sehr hilfreich.
Bezüglich erforderlicher Hilfsprogramme des Landes und des Bundes befinden wir uns weiterhin im Dialog, wobei nach unseren Informationen die im Beschluss der Konferenz mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 unter Ziffer 11 angekündigte außerordentliche Wirtschaftshilfe auch für Vereine ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gelten soll.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jakob Tiessen
Präsident des Landessportverbandes
Information Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung, 12. August 2020
Eckpunkte für die Vorbereitung auf die Wiederaufnahme des Liga- und Wettkampfbetriebs
Auch und gerade in der herausfordernden Zeit der Corona-Pandemie ist es wichtig, dass der gemeinnützige Sport seine vielschichtige und wertvolle gesamtgesellschaftliche Aufgabe, auch für den Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger, wahrnehmen kann. Gleichzeitig gilt es aber auch, das Infektionsgeschehen weiter im Blick zu behalten. Unter der Voraussetzung eines weiterhin gemäßigten Infektionsgeschehens in Schleswig-Holstein sollen die nächsten Schritte die folgenden sein:
- Zum 19. August 2020 soll auch für Kontaktsport das Training sowie der Liga- und Wettkampfbetrieb drinnen und draußen, unabhängig von der Frage, ob Freizeit-, Breiten-, Leistungs- oder Spitzensport ausgeübt wird, ermöglicht werden. Die Anzahl der Trainingsteilnehmerinnen und -teilnehmer orientiert sich an der jeweiligen Sportart. Die Anzahl der Zuschauerinnen und Zuschauer bei Liga- und Wettkampfbetrieb richtet sich nach den Vorgaben des Veranstaltungsstufenkonzepts.
- Die Kontaktnachverfolgung der am Sport Beteiligten ist lückenlos sicherzustellen. Ein sportartspezifisches Hygienekonzept ist im Vorwege zu erstellen und auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Das Hygienekonzept trifft neben den Regelungen des eigentlichen Sportbetriebs auch Aussagen zur Nutzung von Gemeinschaftsanlagen wie Duschen und Umkleiden.
Für die Teilnahme von Zuschauerinnen und Zuschauern bei Liga- und Wettkampfbetrieb (derzeit nur im Außenbereich) ist ein veranstaltungs- und sportartspezifisches Hygienekonzept zu erstellen.
Die Hygienekonzepte sollen zu einer Minimierung des Risikos der Infektionsübertragungen beitragen, Infektionen können jedoch dadurch nicht restlos ausgeschlossen werden. - Die Rahmenempfehlungen des Deutschen Olympischen Sportbundes, des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und die fortgeschriebenen sportartspezifischen Empfehlungen der jeweiligen Sportfachverbände sind Handlungsgrundlage für die Durchführung von Training und Wettkämpfen.
- Sollten die Infektionszahlen wieder dynamisch ansteigen, so werden die auf der Grundlage dieser Eckpunkte getroffenen Maßnahmen bei Bedarf unter Beteiligung der Sportverbände angepasst.
Quelle: Pressemitteilung Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung, 12. August 2020
Landesverordnung Schleswig-Holstein gültig ab 29. Juni 2020
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am 26. Juni 2020 eine neue Corona-Verordnung beschlossen und veröffentlicht. Diese gilt ab Montag, dem 29. Juni 2020 bis zum Sonntag, dem 9. August 2020.
Die Fassung von § 11 (Sport) enthält keine markante Änderung.
Der Begriff „gemeinsamer privater Zweck“ wird in der Begründung zu § 2 klarstellend erläutert. Hier ein Auszug des Wortlautes. Den kompletten Teil entnehmen Sie bitte der Begründung der neuen Landesverordnung.
Mit dem Begriff „zu einem gemeinsamen privaten Zweck“ wird klargestellt, dass sich die Personen bewusst entscheiden, als Gruppe etwas gemeinsam zu unternehmen. Häufig kennen sich die Personen persönlich, notwendig ist das jedoch nicht. Auch muss die Gruppe nicht von vorneherein feststehen, es können auch später bewusst und im Einvernehmen mit den bisherigen Mitgliedern der Gruppe neue Personen dazu stoßen, sofern die Personenzahl nicht 10 übersteigt. Dies gilt beispielsweise für gemeinsames – auch vereinsgebundenes – Sporttreiben oder gemeinsame Gaststättenbesuche. Eine Zusammenkunft zu einem gemeinsamen privaten Zweck ist hingegen zu verneinen, wenn beispielsweise ein Gastwirt einer Gruppe von 6 Personen, ihnen unbekannte weitere 4 Personen an den Tisch setzen möchte, da der Verordnungsgeber nicht das Abstandsgebot generell für alle Zusammenkünfte von 10 Personen aufgehoben hat. Die Gruppengröße ist zudem laut Verordnung auf 10 Personen begrenzt. Es ist nicht zulässig, durch immer wieder neue Zusammensetzung der Gruppe den sonst vorgeschriebenen Abstand von 1,5 Metern zu unterschreiten. Beispielsweise ist es nicht erlaubt, bei einer Veranstaltung von 50 Personen jeweils 5 Gruppen à 10 Teilnehmer zu bilden, die sich untereinander jedoch mischen und den Mindestabstand unterschreiten, und nur zwischen den 10-er Gruppen den Abstand von 1,5 Metern zu wahren.
Die Gesamtverordnung des Landes Schleswig-Holstein finden Sie unter folgendem Link:
www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html
Hier finden Sie auch die aktuellen FAQs der Landesregierung zur neuen Verordnung.
Die Pressemitteilung der Landesregierung finden Sie unter folgendem Link:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2020/Corona/200626_corona_vo_neu.html
Weitere Informationen finden Sie auf der Corona-Sonderseite des Landessportverbandes unter www.lsv-sh.de/corona.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jakob Tiessen
Präsident des Landessportverbandes
Informationen des RVSH, 10. Juni 2020
Liebe Vorsitzende unserer Mitgliedsvereine,
die Auffassung des geschäftsführenden Vorstandes des Ruderverbandes Schleswig-Holstein vom 6. Juni 2020 wird durch die Ausführungen unten ministerriell bestätigt.
Im Rudersport in den Landesgrenzen von Schleswig-Holstein können also alle Mannschaftsboote mit maximal 10 Personen an Bord wieder gefahren werden.
Gern weisen wir darauf hin, dass in den Begründungen stand; 10 Personen, die sich kennen.
Also wir wünschen allen schleswig-holsteinischen Ruderinnen und Ruderern wieder viel Spaß beim Rudern im Einer bis hin zum gesteuerten Achter.
Weiterer Hinweis: Bitte die Empfehlung des Deutschen Ruderverbandes beachten, diese sind laut Verordnung verbindlich.
Und wir dürfen uns in Schleswig-Holstein sehr freuen: Diese Freiheiten gibt es noch längst nicht in allen Bundesländer.
Also gehen wir bitte sensibel damit um: Nur gesund zum Training und außerhalb des Bootes bitte den nötigen Abstand halten sowie insgesamt Hygieneregeln einhalten.
Und an dieser Stelle ein dickes Dankeschön an unseren Landessportverband Schleswig-Holstein mit unserem Präsidenten Hans-Jakob Tiessen sowie an unseren Deutschen Ruderverband mit unserem Vorsitzenden Siegfried Kaidel. Der Ruderverband Schleswig-Holstein hat im Mai 2020 durch diese beiden Verbände tatkräftige Unterstützung bei der Erreichung dieses Zieles erhalten.
Die Interessenvertretung des Sports und Rudersports im Sportland Land Schleswig-Holstein funktioniert.
Liebe Grüße
Reinhart Grahn
Vorsitzender Ruderverband Schleswig-Holstein
Ergänzung zur Landesverordnung, 10. Juni 2020
In Ergänzung zur neuen Landesverordnung – gültig vom 8. bis 28. Juni 2020 – hat der LSV am 10. Juni nachfolgende Information aus dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung erhalten:
„Gruppen von 10 Personen dürfen auch ohne das Einhalten der Abstandsregeln Sport ausüben. Auf die Sportart kommt es nicht an; auch kontaktintensive Sportarten wie Kampfsport können ausgeübt werden. Bei der Ausübung von Sport gilt das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung. Dabei gilt ebenfalls die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, wonach der Mindestabstand von 1,5 Metern bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit bis zu 10 Personen nicht eingehalten werden muss. Dies ist bei der Ausübung von Sport in einer Gruppe bis zu 10 Personen stets der Fall, weil sich die Personen zu einem privaten Zweck, nämlich der Ausübung von Sport, treffen.“
Informationen des RVSH, 6. Juni 2020
Liebe Vorsitzende unserer Mitgliedsvereine,
gern informieren wir über die aktuelle Coronaverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 5. Juni 2020, die mit Wirkung zum 8. Juni 2020 in Kraft tritt.
Für den Rudersport ist folgende Aussage von besonderem Interesse:
§ 11 Sport
(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:
1. Das Abstandsangebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
In § 2 Absatz 1 wird definiert: Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,
3. bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit bis zu 10 Personen.
In den Erläuterungen zu § 11 Sport wird ausgeführt: Gemäß Nummer 1 ist das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 bei der Sportausübung einzuhalten. Insofern gelten auch die dortigen Ausnahmen vom Abstandsgebot.
Die privaten Zwecke werde zu § 2 in den Begründungen erläutert: Ausgenommen vom Abstandsgebot sind auch Zusammenkünfte zu privaten Zwecken von bis zu 10 Personen. Die Erweiterung auf 10 Personen ersetzt die bisherige Regelung zu Familien. Mit dem Begriff “zu privaten Zwecken” wird klargestellt, dass sich die Personen kennen.
Es wird explizit ausgeführt, dass diese enger als 1,50 m von einander entfernt Platz nehmen dürfen.
In § 11 Absatz 1.7 wird ausgeführt:
7. vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebes umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
Diese Aussage ist eine “oder”-Verknüpfung, sie wird also umgesetzt, indem die Empfehlung des Deutschen Ruderverbandes umgesetzt wird (bei einer “oder”-Verknüpfung in einer Aussage reicht es, das eine Teilaussage wahr ist).
Die Empfehlungen des Deutschen Ruderverbandes vom 14. Mai sind so ausgelegt, dass Mannschaftsboote gefahren werden können.
Der geschäftsführende Vorstand des Ruderverbandes Schleswig-Holstein ist mit diesen Ausführungen einstimmig zur Auffassung gekommen, dass das Rudern in Mannschaftsbooten im Einklang mit der aktuellen Verordnungslage in Schleswig-Holstein ist.
Wir haben nur folgenden Bitten:
- Der Steuermann trägt einen Mund-Nasen-Schutz, gemäß Empfehlung Deutscher Ruderverband.
- Die Vorgaben der aktuellen Landesverordnung und der aktuellen Empfehlung des Deutschen Ruderverbandes sind umzusetzen.
- Es ist zu prüfen, ob es weitergehende lokale Verordnungen gibt, die den beschriebenen Rahmen lokal weitergehend einschränken.
- Bei Konflikten vor Ort mit Ordnungsbehörden bitten wir um defensives Verhalten und unverzüglich um Kontaktaufnahme zu unserem Verbandsjuristen Dr. Lars Koltermann. Der Ruderverband Schleswig-Holstein wird bei der Bewertung der Sachlage rechtsberatend helfen.
- Die Ausführungen gelten in Schleswig-Holstein, so ist u.a. in Niedersachsen auf Grund der dortigen aktuellen Landesverordnung das Rudern im Mannschaftsboot derzeit nicht allgemein möglich.
Für Rückfragen stehen wir natürlich gern zur Verfügung.
Liebe Grüße
Reinhart Grahn
Vorsitzender Ruderverband Schleswig-Holstein
Landesverordnung Schleswig-Holstein gültig ab 8. Juni 2020
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am 5. Juni 2020 eine neue Corona-Verordnung beschlossen und veröffentlicht. Diese gilt ab Montag, dem 8. Juni 2020 bis zum Sonntag, dem 28. Juni 2020.
In dieser Verordnung sind insbesondere im § 11 weitere, den Sport betreffende Lockerungen enthalten. Hierin werden diverse Bezüge zu den §§ 2 bis 5 hergestellt, die für Teilbereiche zu berücksichtigen sind.
Im Kern gibt es für den Vereinssport drei wesentliche Neuerungen:
- Sportwettkämpfe dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten und unter Beachtung der Regelungen, die für Veranstaltungen gelten – auch was die Anzahl der Teilnehmenden betrifft – wieder stattfinden.
- Für offizielle Wettkämpfe werden eingeschränkt Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen.
- Schwimmbäder dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen.
Hier die den Sport betreffenden Regelungen (§ 11) sowie die entsprechenden Begründungen im Originalwortlaut:
§ 11 Sport
(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:
- das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
- das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
- bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
- soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt; dies gilt nicht im Falle der Ausrichtung von Wettkämpfen nach Ziffer 5;
- für Wettkämpfe gelten die Anforderungen der §§ 3 bis 5 entsprechend;
- die Vorschriften aus § 3 Absatz 4 sind anzuwenden;
- vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
(2) Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.
(3) Für den Betrieb von Schwimm- Frei- und Spaßbädern gelten zusätzlich zu Absatz 1 und 2 der § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 entsprechend. Becken in geschlossenen Räumen, die nicht geeignet sind, Sport-, Ausbildungs- und Therapiezwecken zu dienen, dürfen nicht genutzt werden.
(4) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 3 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
(5) Für Spiele der ersten und zweiten Fußballbundesliga gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht, wenn der ausrichtende Verein die Vorgaben des Konzepts der Task Force Sportmedizin/Sonderspielbetrieb der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH beachtet.
Begründungen zu § 11 (Sport)
Bei der Regelung von Sport war es notwendig, von den §§ 3 und 5 abweichende Regelungen zu treffen. Andernfalls würden die strengen Voraussetzungen für Veranstaltungen für sämtliche sportlichen Aktivitäten gelten, die als Veranstaltungen einzustufen sind. Die in § 5 normierten Voraussetzungen wie z.B. das Sitzplatzgebot passen nicht zu sportlichen Aktivitäten. § 11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von sportlichen Anlagen. Zudem können sportliche Veranstaltungen (z.B. Training) durchgeführt werden. Wettkämpfe dürfen veranstaltet werden. Für diese gelten dann allerdings die Vorschriften für Veranstaltungen. Soweit Zuschauer den Wettkampf verfolgen, gelten auch für diese die §§ 3 bis 5 dieser Verordnung. Gemäß Nummer 1 ist das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 bei der Sportausübung einzuhalten. Insofern gelten auch die dortigen Ausnahmen vom Abstandsgebot.
Bei Sportausübung in geschlossenen Räumen ist nach Absatz 2 ein Hygienekonzept zu erstellen. Dabei ist auf die ausgeführte Sportart Rücksicht zu nehmen, was ggf. über die Anforderungen nach § 4 hinausgehende Präventionsmaßnahmen erfordert. Zum Beispiel kann bei besonders schweißtreibenden Sportarten (Cardiobereich im Fitnessstudio) ein größerer Abstand zwischen den Sportlern angemessen sein. Zudem sind die Kontaktdaten zu erheben. Für beides gelten die besonderen Vorgaben nach § 4.
Neben öffentlichen Bade- und Schwimmstellen können auch Schwimm- und Freibäder unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 geöffnet werden. Als Sportanlagen gelten für sie die Vorgaben der § 11 Absätze 1 und 2. Für Schwimm- und Freibäder gelten zusätzliche Regelung, um den Besonderheiten des Schwimmsportes und den veränderten Infektionsgefahren bei der Ausübung dieses Sportes gerecht zu werden. Auch für Freibäder ist daher ein Hygienekonzept zu erstellen.
In den Hygienekonzepten für Schwimm- und Freibäder ist insbesondere darauf zu achten, dass das Abstandsgebot in den Schwimmbecken eingehalten werden kann, z.B. durch Beschränkung der Personenanzahl je Becken in Abhängigkeit von der jeweiligen Beckengröße.
Zudem gelten in Schwimmbädern die Anforderungen für Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden. Diese dürfen mit einem gesonderten Hygienekonzept geöffnet werden. Saunen, Whirlpools und vergleichbare Einrichtungen dürfen unter den Einschränkungen des § 3 Absatz 4 Satz 3 genutzt werden; also einzeln oder durch Angehörige eines Haushaltes.
Es dürfen nur Becken genutzt werden, die zum Schwimmen zu Sport-, Ausbildungs- und Therapiezwecken geeignet sind. Dies umfasst zum Beispiel in Bahnen eingeteilte Schwimmbecken mit einer Länge von 25 oder 50 Metern, Nichtschwimmer – und Babybecken. Als Therapiebecken zählen zum Beispiel Sole- oder Thermalbecken. Die Einschränkung der Becken dient dazu, reine Spaßbecken von der Nutzung auszunehmen.
Eine Differenzierung nach Schwimmbecken ist gerechtfertigt, da in reinen Freizeitbecken die Interaktionen zwischen Besuchern häufig unkoordiniert ablaufen. Zudem besitzen solche Becken meistens eine geringe Wassertiefe, so dass sich die Besucher sich in engen Kontakten nebeneinanderstehend aufhalten. Während des Schwimmens in normalen Schwimmbecken ist die Infektionsgefahr hingegen geringer. Bei der Schwimmausbildung und an Nichtschwimmerbecken kann durch Ausbildungspersonal und Schwimmbadpersonal auf die Einhaltung des Abstandsgebotes geachtet werden.
Es kommt dabei nicht darauf an, wie die geöffneten Becken konkret genutzt werden. In den geöffneten Becken darf also nicht nur Sportschwimmen und Schwimmausbildung stattfinden. Zulässig ist die Nutzung des Schwimmbeckens im üblichen Rahmen.
Verfügt ein Schwimm- oder Freibad sowohl über normale als auch über reine Freizeitbecken, dürfen nur die normalen Schwimmbecken geöffnet werden. Andere Einrichtungen, insbesondere Wasserattraktionen, dürfen entweder nur unter den engen Voraussetzungen von § 3 Absatz 4 Satz 3 geöffnet werden, wenn es sich um Saunen, Whirlpools oder vergleichbare Einrichtungen handelt, oder sie können nicht genutzt werden.
Gastronomische Angebote dürfen unter den Voraussetzungen von § 7 geöffnet werden.
Absatz 4 regelt die schon bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportler.
Absatz 5 regelt eine Ausnahme, um den Spielbetrieb des Profifußballs zu ermöglichen.
Hier finden Sie auch die aktuellen FAQs der Landesregierung zur neuen Verordnung.
Die Pressemitteilung der Landesregierung finden Sie unter folgendem Link:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2020/Corona/200605_neue_VO_Lockerungen.html
Weitere Informationen finden Sie auf der Corona-Sonderseite des Landessportverbandes unter www.lsv-sh.de.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jakob Tiessen
Präsident des Landessportverbandes
Rudern während der Corona-Pandemie, 02. Juni 2020
Schreiben des DRV-Vorsitzenden Siegfried Kaidel an den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,
wie überall im Land sind auch wir Ruderer seit März von der Pandemie betroffen. Im Rahmen der allgemeinen Lockerungen ist das Rudern – zumindest im Einer – inzwischen wieder erlaubt.
Für diese Möglichkeit sind wir sehr dankbar, jedoch ist Rudern im Wesentlichen auch ein Mannschaftssport. Gern würde der Deutsche Ruderverband seinen Vereinen bundesweit und zeitnah das Rudern in allen Bootsklassen wieder ermöglichen; die Großboote sind gerade für den Sport im Kinder- und Jugendbereich unabdingbar.
In den Booten rudern die Sportler*innen hintereinander rückwärts. Die Distanz zu anderen Booten auf dem Wasser wird durch die Länge der Riemen/Skulls gewährleistet. Bauartbedingt liegen die Ruderplätze ca. 1,35 bis 1,40 m auseinander, sodass die vorgegebene Distanz von 1,5 Metern auf dem Wasser im Boot nicht eingehalten werden kann, das ist soweit richtig. Wir möchten jedoch auch darauf hinweisen, dass Rudern auch in den Großbooten durchgängig kontaktlos garantiert ist und ein „face to face“ Kontakt nicht stattfindet. Gerade dieser wird auch vom Robert Koch Institut immer wieder als wesentlicher Risikofaktor genannt. Die Atemluft wird stark verwirbelt und der UV-Einfluss trägt wesentlich dazu bei, mögliche Viren zu zerstören. Insgesamt gesehen finden sich so beim Rudertraining im Großboot im Infektionsverdachtsfall keine Kontaktpersonen der Kategorie I gem. RKI-Definition.
Das Rudern bietet jedoch noch weitere Ansätze zur Absicherung der Sportlerinnen und Sportler. Die Sportgeräte (Riemen und Skulls) werden im Gegensatz zu anderen Sportarten, wie z.B. in Fitnessstudios, während des Einsatzes nur von einem Sportler berührt und können nach dem Gebrauch einfach und schnell desinfiziert werden.
Gemeinsam mit dem Sportmediziner Prof. Dr. Jürgen Steinacker von der Universität Ulm und Vorsitzender der sportmedizinischen Kommission des Weltruderverbands FISA hat der Deutsche Ruderverband Empfehlungen für den Rudersport in der Covid-19 Pandemie erarbeitet und veröffentlicht, die wir zu Ihrer Information beigefügt haben.
Wie in den beiliegenden Richtlinien ausgeführt, wird im Rudern ein sogenanntes Fahrtenbuch geführt. Diese gesetzliche Auflage gibt detaillierte Auskunft darüber, welche Boote von welcher Besetzung wann genutzt wurden. Dadurch ist ein sicheres Management und leichtes Nachvollziehen der Kontaktpersonen im Infektionsverdachtsfall gegeben.
Aus Gründen der Sicherheit hat das Präsidium des Deutschen Ruderverbandes beschlossen, den Wettkampfsport bis Ende August auszusetzen und das Rudern nur zu Trainingszwecken oder als Freizeitsport zu ermöglichen. Für die breitensportliche Ausübung des Rudersports in Großbooten wird für diese Saison eine feste Besetzung angestrebt, so dass auch hier der Kontakt zwischen den Ruderinnen und Ruderern minimiert wird. Wir möchten so die Bemühungen der Politik zur Eindämmung der Pandemie unterstützen und unseren Mitgliedern gleichzeitig etwas den Weg in Richtung Normalität ebnen.
Wir möchten Sie heute freundlich darum bitten, unsere Ausführung bei der Weiterentwicklung der Allgemeinverfügungen zu berücksichtigen.
Selbstverständlich stehen wir für weitere Ausführungen und Gespräche jederzeit zur Verfügung. Als ersten Ansprechpartner wenden Sie sich bitte an unseren Generalsekretär, Herrn Jens Hundertmark, […].
Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Kaidel
Download des Schreibens (pdf)
Empfehlungen für den Rudersport in der Covid 19-Pandemie, Fassung vom 14.Mai 2020
Die Mitglieder des Deutschen Ruderverbands e.V. (DRV) haben in den vergangenen Wochen ihren verantwortungsbewussten Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie geleistet und leisten diesen auch weiterhin. Da die Kontaktbeschränkungen aufgrund des derzeitigen Verlaufs der Covid 19-Pandemie in allen Bereichen des öffentlichen Lebens gelockert werden können, hat der Vorstand des DRV gemeinsam mit dem ärztlichen Leiter der Sektion Sport- und Rehabilitationsmedizin der Universität Ulm, Prof. Dr. med. Jürgen M. Steinacker, seine Empfehlungen vom 17.04.2020 aktualisiert. Diese beschreiben nun weitere Handlungs- möglichkeiten für die in allen Ländern bereits eingeleitete schrittweise Wiederaufnahme des Ruderbetriebs. Sie können die vorrangigen Vorgaben der Länder und der örtlich zuständigen Behörden nicht ersetzen, dienen aber in Fragen der Rechtsauslegung als Fachbeitrag.
Rudern ist ein vereinsbezogener Sport, daher ist die bereits flächendeckend erteilte Erlaubnis zur Öffnung eines Bootshauses, um das Sportgerät nutzen zu können, ein wichtiger Schritt. Nun erlauben oder planen die Länder in unterschiedlichen Schritten auch die Wiederaufnahme von kontaktbehafteten Mannschaftssportarten oder das Sporttreiben in geschlossenen Räumen.
Landesverordnung Schleswig-Holstein 16. Mai 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am Abend des 16. Mai 2020 eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht. Diese gilt ab Montag, dem 18. Mai 2020 bis zum Sonntag, dem 7. Juni 2020.
Während sich laut Landesregierung die vorherigen Regelungen immer weiter in Einzelregelungen aufgliederten, wurde die jetzige Verordnung mit einem neuen und vereinfachten Ansatz erstellt: Nicht mehr Verbote mit Ausnahmen stehen im Vordergrund, sondern die Erlaubnis mit grundsätzlichen Auflagen. Dazu zählen das Abstandsgebot, Kontaktbeschränkungen und Hygieneregelungen. Neben der Beachtung der klaren Beschränkungen und Auflagen ist bei der Umsetzung in erheblichem Maße Eigenverantwortung gefragt.
Dies betrifft auch die neuen Regelungen für den Sport:
Grundsätzlich gilt: Abstandsgebot und Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie z.B. Duschen und Sammelumkleiden sind zu schließen. Erlaubt ist unter Bedingungen wieder Sport im Innenbereich. Dies gilt auch für Fitnessstudios. Der Betrieb von Schwimm-, Frei- und Spaßbädern ist untersagt.
Hier die den Sport betreffenden Regelungen im Originalwortlaut (§ 11):
(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:
- das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
- das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
- bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
- soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;
- Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden;
- sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten, sind zu schließen;
- vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
(2) Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.
(3) Der Betrieb von Schwimm-, Frei- und Spaßbädern ist untersagt.
(4) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 3 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
(5) Für Spiele der ersten und zweiten Fußballbundesliga gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht, wenn der ausrichtende Verein die Vorgaben des Konzepts der Task Force Sportmedizin/Sonderspielbetrieb der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH beachtet. Das für Sport zuständige Ministerium kann auf Antrag den Spielbetrieb oder Wettkämpfe für andere Sportarten zulassen, soweit der Veranstalter die Einhaltung eines vergleichbaren Hygienekonzepts gewährleistet und insbesondere Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen werden.
Quelle: Hans-Jakob Tiessen, Präsident des Landessportverbandes
Informationen RVSH 03. Mai 2020
Liebe Vorsitzende unserer Mitgliedsvereine,
liebe Vorstandsmitglieder,
liebe Ruderfamilie Schleswig-Holsteins,
ab 4. Mai 2020 gelten im Land Schleswig-Holstein die angegebenen Vorgaben des Landes Schleswig-Holstein für unseren Sport.
Diese Information dient dazu, dass alle Ruderinnen und Ruderer in Schleswig-Holstein auf dem gleichen Wissensstand sind.
Für uns Ruderinnen und Ruderer insbesondere interessant ist § 6 (11) der Landesverordnung vom 3. Mai sowie natürlich die Empfehlungen des Deutschen Ruderverbandes und des Deutschen Olympischen Sportbundes, die nach § 6 (11.7) der Landesverordnung verbindlich sind.
Aufgrund der sehr schnellen Situationsveränderung wird der Ruderverband Schleswig-Holstein keine eigenen Empfehlungen herausgeben. Mit den Vorgaben des Landes Schleswig-Holstein, des Deutschen Ruderverbandes und des Deutschen Olympischen Sportbundes sind genug Regeln auf dem Markt.
Bitte in Zukunft überprüfen, wie die Bedingungen nach Ablaufdatum dieser Ersatzverkündigung am 17. Mai 2020 sich womöglich verändert haben.
Bleibt abschließend der Wunsch, dass unsere Ruderinnen und Ruderer die gewonnenen Freiheiten beim Rudern an frischer Luft mit entsprechendem Abstand unter Beachtung der Hygienestandards angemessen nutzen.
Liebe Grüße
Reinhart Grahn
Vorsitzender
Ich freue mich darüber, dass das Rudern im Einer wieder möglich ist, kann aber nur schwer verstehen, dass das Rudern im 2er nicht erlaubt ist, wenn doch 3 Segler in einer Jolle segeln dürfen?!?!?
Vielleicht gibt es doch bald eine neue Regelung?!?!?
Mit rudersportlichen Grüßen
Susanne Müller
Rudergruppe Geesthacht